Novelle des Forschungsorganisationsgesetzes – Berichtspflichten, Teilrechtsfähigkeit & Organisationsflexibilität
abgestimmt am
17.06.2004
Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Forschungsorganisationsgesetz an das Universitäts‑Gesetz 2002 an, führt neue Berichtspflichten ein, ermöglicht der Geologischen Bundesanstalt Patentverwertung und stärkt die organisatorische Flexibilität von Archäologie‑ und Geschichtsinstituten.
einfache MehrheitXXII17.06.2004
Gesetz
Wissenschaften
Forschung und geistiges Eigentum
Schwerpunkte
Minister, die Mittel für wissenschaftliche Einrichtungen bereitstellen, müssen unverzüglich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur berichten.
Jährliche Berichte über wissenschaftliche Tätigkeiten, Finanzierung und Personalsituation sind von nachgeordneten Dienststellen sowie von geförderten Rechtsträgern vorzulegen.
Bis zum 1. Juni jedes Jahres muss ein Lagebericht über aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation dem Nationalrat vorgelegt werden.
Bestimmte Daten zu Förderempfängern, Projekten und Geräten dürfen automatisiert ermittelt, verarbeitet und veröffentlicht werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.