Neuer Anhängertyp, neue Gewichts‑ und Sicherheitsregeln im Kraftfahrgesetz
abgestimmt am
07.07.2004
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Kraftfahrgesetz, führt die neue Fahrzeugkategorie „Starrdeichselanhänger“ ein, passt Gewichtsbeschränkungen an, verpflichtet zu Geschwindigkeitsbegrenzern und Warnkleidung und ersetzt den Begriff „Zollwache“ durch „Finanzverwaltung“.
einfache MehrheitXXII07.07.2004
Gesetz
Straßenverkehr
Schwerpunkte
Der Entwurf definiert den „Starrdeichselanhänger“, einen Anhängertyp, dessen Deichsel nicht frei beweglich ist und daher statische Lasten vom Zugfahrzeug tragen kann.
Die Berechnung des Gesamtgewichts von Anhängern (ausgenommen Sattel‑ und Starrdeichselanhänger) wird auf die vom Aufbock auf die Fahrbahn übertragene Last bezogen.
Gewichtsbeschränkungen für Anhänger werden angepasst: 10 t für Einachsanhänger (ausgenommen Starrdeichselanhänger), 24 t für Anhänger mit mehr als zwei Achsen (ausgenommen Sattel‑ und Starrdeichselanhänger) und bis zu 32 t für vierachsige landwirtschaftliche Anhänger.
Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 (und abgeleitete Fahrzeugtypen) wird ein technischer Geschwindigkeitsbegrenzer vorgeschrieben, der die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h (M2/M3) bzw. 90 km/h (andere Klassen) begrenzt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.