Anerkennung und Regelung für orientalisch‑orthodoxe Kirchen in Österreich
abgestimmt am
26.03.2003
Zusammenfassung
Der Entwurf erkennt die Koptisch‑orthodoxe Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts an, richtet eine Kirchenkommission ein und überträgt bestehende Schutzbestimmungen der Evangelischen Kirche auf alle orientalisch‑orthodoxen Kirchen.
einfache MehrheitXXII26.03.2003
Gesetz
Religion
Schwerpunkte
Die Armenisch‑apostolische und die Syrisch‑orthodoxe Kirche bleiben Körperschaften öffentlichen Rechts, und die Koptisch‑orthodoxe Kirche wird durch das Gesetz ebenfalls in diesen Status gehoben.
Eine orientalisch‑orthodoxe Kirchenkommission wird eingerichtet, die je zwei Vertreter der anerkannten Kirchen umfasst und Aufgaben wie Religionsunterrichtskoordination, kirchliches Begutachtungsrecht und Stellungnahmen zu neuen Kirchen übernimmt.
Bestimmungen des Gesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche (z. B. Schutz von Amtsträgern, Amtskleidern und Amtsverschwiegenheit) gelten sinngemäß auch für die orientalisch‑orthodoxen Kirchen.
Die Verfassung jeder Kirche muss Sitz, vertretungsbefugte Organe, Mitgliedschaftsregeln und Änderungen enthalten; die Genehmigung erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.