Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Armenien regelt, welche Steuern auf Einkommen und Vermögen in welchen Fällen von welchem Staat erhoben werden dürfen, definiert zentrale Begriffe wie „ansässige Person“ und „Betriebsstätte“ und verhindert die doppelte Besteuerung durch Anrechnung bzw. Befreiung.
einfache MehrheitXXII08.07.2003
Andere
Steuerwesen
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Das Abkommen gilt für alle Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Es umfasst sämtliche Steuern auf Einkommen und Vermögen, die von den Staaten oder ihren Gebietskörperschaften erhoben werden, inklusive Gewinn‑, Einkommen‑, Grund‑ und Bodenssteuer.
Eine „Betriebsstätte“ ist jede feste Geschäftseinrichtung, über die ein Unternehmen ganz oder teilweise tätig wird; bestimmte rein vorbereitende Tätigkeiten gelten nicht als Betriebsstätte.
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (z. B. Miete, land‑ und forstwirtschaftliche Erträge) können im Staat des Vermögens besteuert werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.