Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Iran legt fest, welche Steuern auf Einkommen und Vermögen in den beiden Ländern zulässig sind, definiert Begriffe wie "ansässige Person" und "Betriebsstätte" und regelt die Vermeidung von Doppelbesteuerung durch Befreiung oder Steueranrechnung.
einfache MehrheitXXII08.07.2003
Andere
Steuerwesen
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Das Abkommen gilt für alle Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten – oder in beiden – ansässig sind.
Erfasst werden sämtliche Steuern auf Einkommen und Vermögen, insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Grundsteuer, Agrarabgaben und Vermögensteuer.
Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung, z. B. Büro, Zweigniederlassung oder Werkstatt; reine Lager- oder Ausstellungsflächen gelten nicht als Betriebsstätte.
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (z. B. Immobilien, land‑ und forstwirtschaftliche Betriebe) dürfen im Staat besteuert werden, in dem das Vermögen liegt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.