Zusammenfassung
Das Abkommen regelt die gegenseitige Amtshilfe der österreichischen und aserbaidschanischen Zollbehörden zur Verhinderung, Ermittlung und Ahndung von Zollverstößen. Es definiert zentrale Begriffe, legt Verfahren für Anfragen und Datenübermittlung fest und enthält Regelungen zu Datenschutz, Kostenneutralität und Kündigung.einfache Mehrheit XXII 08.07.2003
Andere
Zolltarifpolitik
internationales Abkommen
Schwerpunkte
- Das Abkommen definiert zentrale Begriffe wie Zollbehörden, Zollzuwiderhandlung und kontrollierte Lieferung, um die Zusammenarbeit eindeutig zu regeln.
- Beide Seiten verpflichten sich zur gegenseitigen Amtshilfe, um Zollverstöße zu verhindern, zu ermitteln und zu ahnden, wobei die Hilfe im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften erfolgt.
- Amtshilfe kann auch ohne vorheriges Ersuchen erteilt werden, wenn dies zur Durchsetzung der Zollvorschriften notwendig ist (z. B. bei Verdacht auf Schmuggel).
- Die Vertragsparteien können Amtshilfe verweigern, wenn die Erfüllung das Souveränitätsrecht, die öffentliche Sicherheit oder Geschäftsgeheimnisse gefährden würde.
Dokumente (PDFs)
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