Immobilien‑Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) – Regelung für Immobilienfonds
abgestimmt am
08.07.2003
Zusammenfassung
Das Immobilien‑Investmentfondsgesetz regelt die Gründung, Verwaltung und Aufsicht von Immobilienfonds, legt Vorgaben zu Kapitalgesellschaften, Risikostreuung, Kreditaufnahme, Transparenz und Sanktionen fest.
einfache MehrheitXXII08.07.2003
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Ein Immobilienfonds ist ein Sondervermögen, das in Wertpapier‑Anteile zerfällt und von einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien treuhänderisch verwaltet wird; Immobilienspezialfonds dürfen höchstens zehn nicht‑natürliche Anteilinhaber haben.
Nur Aktien‑ oder GmbH‑Gesellschaften dürfen Immobilienfonds verwalten; ihre Aktien müssen auf Namen lauten und jede Übertragung von Anteilen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf keine Darlehen gewähren, keine Bürgschaften übernehmen und nur mit Zustimmung der Depotbank über Liegenschaften verfügen; Kredite sind auf 20 % (bzw. 40 % bei Spezialfonds) des Fondsvermögens begrenzt.
Investitionen dürfen nur in Vermögenswerte erfolgen, die im Prospekt und den Fondsbestimmungen ausdrücklich erlaubt sind; die Gesamtinvestition pro Einzelasset darf 20 % des Fondsvermögens nicht überschreiten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.