Reform der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
abgestimmt am
05.12.2007
Zusammenfassung
Der Antrag fordert eine Ausweitung der bedingten Entlassung im Strafgesetzbuch, um überfüllte Gefängnisse zu entlasten und die Resozialisierung durch Bewährungshilfe zu verbessern.
einfache MehrheitXXIII05.12.2007
Gesetz
Strafrecht
Gesetzgebungsverfahren
Schwerpunkte
Die bedingte Entlassung soll nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe zur Regel werden.
Eine Ausnahme von der frühen Entlassung darf nur bei Gefahr schwerer Gewaltverbrechen oder gemeingefährlicher Delikte gemacht werden.
Sollte eine Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe verweigert werden, muss spätestens nach fünf Sechstel der Strafe eine bedingte Entlassung mit Auflagen erfolgen.
Bei lebenslangen Freiheitsstrafen soll die bedingte Entlassung erst nach mindestens fünfzehn Jahren möglich sein.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.