Zusammenfassung
Der Antrag regelt die Bedingungen für eine Dienstbefreiung während eines Kuraufenthalts für Beamte und schränkt diese speziell für Lehrkräfte ein.einfache Mehrheit XXIII 19.06.2008
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Beamte können für Kuraufenthalte freigestellt werden, wenn die Kosten von Sozialversicherungsträgern oder entsprechenden Einrichtungen übernommen werden.
- Die Kur muss medizinisch überwacht werden und bestimmte Formen wie Mineralquellen, Moorbäder oder Kneipp-Anwendungen beinhalten.
- Bei der Planung der Freistellung müssen zwingende dienstliche Gründe berücksichtigt werden.
- Für Lehrkräfte gilt die besondere Regel, dass eine Freistellung nur gewährt wird, wenn der Kuraufenthalt nicht in die Hauptferien gelegt werden kann.
Dokumente (PDFs)
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