EU-Justizielle Zusammenarbeit: Vollstreckung von Geldstrafen und Einziehungen
abgestimmt am
06.06.2007
Zusammenfassung
Dieses Gesetz regelt die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen und Vermögensanordnungen innerhalb der EU.
einfache MehrheitXXIII06.06.2007
Gesetz
Strafrecht
Europäische Union
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.07.2007
Einführung neuer Regeln zur Vollstreckung von Geldsanktionen und Vermögensanordnungen aus dem EU-Ausland.
Festlegung von Gründen, warum eine ausländische Entscheidung in Österreich nicht vollstreckt werden darf (z. B. wenn die Tat in Österreich strafbar sein muss).
Regelung der Erlösverteilung: Bei Beträgen über 10.000 Euro werden die Gelder zu 50 % an den ausländischen Staat überwiesen.
Möglichkeit der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe, falls eine ausländische Geldstrafe nicht eingezogen werden kann.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.