Strikte Einhaltung des Tierschutzgesetzes bei Begleithundeausbildung und Hundesport
abgestimmt am
19.10.2011
Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert den Bundesminister für Gesundheit auf, durch einheitliche Richtlinien sicherzustellen, dass das Tierschutzgesetz – insbesondere § 5 Abs. 1 – in der Begleithundeausbildung und allen Hundesportarten strikt eingehalten wird und jegliche Zwangs‑ oder Strafmethoden verboten sind.
einfache MehrheitXXIV19.10.2011
Entschließung
Tierschutz
Tiermedizin
Schwerpunkte
Der Antrag verlangt einheitliche Richtlinien, die sicherstellen, dass § 5 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der Begleithundeausbildung und allen Hundesportarten strikt eingehalten wird.
Aktuell teilen sich Begleithunde‑ und Schutzhundetraining häufig dieselben Trainingsplätze, wodurch strafende Methoden aus der Schutzhundausbildung leicht auf die Begleithundeausbildung übergreifen können.
Alle Formen von Zwang, Bestrafung oder starkem Druck sind nach dem Tierschutzgesetz verboten; Hunde mit Wesensmängeln sollen aus der Zucht ausgeschlossen werden, um eine stabile und ungefährliche Hundepopulation zu erhalten.
Der Antrag schlägt vor, das Thema an den Gesundheitsausschuss zuzuweisen und den Bundesminister für Gesundheit aufzufordern, die geforderten Richtlinien zu erarbeiten und umzusetzen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.