Gleiches Strafmaß für Vergewaltigung wehrloser und behinderter Personen
abgestimmt am
06.07.2012
Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert eine Angleichung der Strafen für Vergewaltigung von wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Personen an das Strafmaß von § 201 StGB. Aktuell sieht § 205 StGB dafür nur bis zu fünf Jahre Haft vor, während § 201 bis zu zehn Jahre vorsieht.
einfache MehrheitXXIV06.07.2012
Entschließung
Strafrecht
Schwerpunkte
Der aktuelle § 205 StGB sieht für sexuelle Handlungen an wehrlosen Personen eine Höchststrafe von fünf Jahren vor.
Für Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 beträgt die Höchststrafe zehn Jahre – also doppelt so hoch wie bei § 205.
Der deutsche § 177 Abs 1 hat bereits beide Tatmittel (Gewalt/Drohung und Ausnutzung von Wehrlosigkeit) gleichrangig gestellt, was als Vorbild dient.
Kommt es bei einer Tat zu schwerer Körperverletzung (§ 84 Abs 1) oder Schwangerschaft, steigt die Strafe auf fünf bis fünfzehn Jahre.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.