Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert, dass First Responder – freiwillige Sanitäter des Roten Kreuzes – im Notfall ihr privates Fahrzeug mit Blaulicht nutzen dürfen. Derzeit ist das gesetzlich nicht vorgesehen, wodurch ein rechtlicher Graubereich entsteht.einfache Mehrheit XXIV 12.12.2012
Entschließung
Straßenverkehr
Schwerpunkte
- Nach aktuellem Recht (§ 20 Abs. 5 KFG) dürfen nur bestimmte Berufsgruppen Blaulicht nutzen; First Responder sind nicht eingeschlossen.
- First Responder leisten in vielen Regionen Österreichs wichtige Erste‑Hilfe‑Leistungen und greifen häufig auf ihr privates Fahrzeug zurück.
- Bisherige Genehmigungen in der Steiermark betrafen nur Fahrzeuge von Rettungsorganisationen und beruhten auf § 20 Abs. 5 lit. c KFG.
- Der Antrag bittet den Nationalrat, die Verkehrsministerin zu verpflichten, das Blaulicht‑Recht auch für Privatfahrzeuge von First Respondern auszuweiten und das Thema an den Verkehrsausschuss zu verweisen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.