Blaulicht für First Responder in Privatfahrzeugen

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert, dass First Responder – freiwillige Sanitäter des Roten Kreuzes – im Notfall ihr privates Fahrzeug mit Blaulicht nutzen dürfen. Derzeit ist das gesetzlich nicht vorgesehen, wodurch ein rechtlicher Graubereich entsteht.
einfache Mehrheit XXIV 12.12.2012
Entschließung
Straßenverkehr

Schwerpunkte

  • Nach aktuellem Recht (§ 20 Abs. 5 KFG) dürfen nur bestimmte Berufsgruppen Blaulicht nutzen; First Responder sind nicht eingeschlossen.
  • First Responder leisten in vielen Regionen Österreichs wichtige Erste‑Hilfe‑Leistungen und greifen häufig auf ihr privates Fahrzeug zurück.
  • Bisherige Genehmigungen in der Steiermark betrafen nur Fahrzeuge von Rettungsorganisationen und beruhten auf § 20 Abs. 5 lit. c KFG.
  • Der Antrag bittet den Nationalrat, die Verkehrsministerin zu verpflichten, das Blaulicht‑Recht auch für Privatfahrzeuge von First Respondern auszuweiten und das Thema an den Verkehrsausschuss zu verweisen.

Eingebracht von

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