Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert eine Erhöhung des Mindestanteils von Kalbs‑ bzw. Gänseleber in Streichwürsten, weil die aktuelle Kennzeichnung Verbraucher täuscht.einfache Mehrheit XXIV 06.12.2012
Entschließung
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Die aktuelle Regelung im Lebensmittelcodex erlaubt, dass Kalbs‑ und Gänseleberstreichwürste bereits bei einem Mindestanteil von nur 5 % der jeweiligen Tierleber als solche bezeichnet werden dürfen.
- Verbraucher werden durch die Bezeichnung „Kalbsleberwurst“ häufig getäuscht, weil in einer typischen 125‑g‑Wurst nur etwa 6,25 g Kalbsleber enthalten sind.
- Der Entschließungsantrag fordert die Bundesregierung auf, den Mindestanteil von Kalbs‑ bzw. Gänseleber in entsprechenden Streichwürsten zu erhöhen, um die Kennzeichnung konsumentenfreundlicher zu gestalten.
- Zur Umsetzung soll der Antrag dem Ausschuss für Konsumentenschutz zugewiesen werden, der die notwendigen Maßnahmen prüfen und an die Bundesregierung weiterleiten soll.
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