Stärkung der Informationspflichten gegenüber Versicherten im ASVG

Zusammenfassung

Der Antrag fordert, dass Krankenversicherungsträger Versicherte aktiv über Änderungen ihres Versicherungsstatus und die Beitragsgrundlage informieren müssen.
einfache Mehrheit XXIV 25.04.2013
Gesetz
soziale Sicherheit
Gesetzgebungsverfahren

Schwerpunkte

  • Die Krankenversicherungsträger sollen Versicherte aktiv über Änderungen in ihrem Versicherungsverhältnis informieren.
  • Informationen über An- oder Abmeldungen sowie Änderungen im Beschäftigungsverhältnis müssen innerhalb von sieben Tagen erfolgen.
  • Bei der Information muss auch die aktuelle Beitragsgrundlage angegeben werden.
  • Personen, die aus der Krankenversicherung ausscheiden, müssen über das Ende ihrer Nachversicherungsfrist informiert werden.

Reden

4 Reden insgesamt

Pro
Contra
2:00 min
Antrag 2188/A - Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
2:57 min
Antrag 2188/A - Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Relevante Medienberichte
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.