Änderung des Seilbahngesetzes 2003: Integration von Arbeitnehmerschutz & Klarstellung der Zuständigkeiten
abgestimmt am
01.03.2011
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Seilbahngesetz, um Zuständigkeiten zu präzisieren, den Arbeitnehmerschutz in allgemeine Sicherheitsanalysen einzubetten und dem Verkehrsminister Verordnungskompetenz für Sicherheitsberichte zu geben.
einfache MehrheitXXIV01.03.2011
Gesetz
Schienentransport
Schwerpunkte
Der Landeshauptmann erhält zusätzlich die Aufgabe, Bewilligungen nach den §§ 54 und 56 für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht‑öffentliche Seilbahnen zu erteilen.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhält die Zuständigkeit, Bewilligungen nach den §§ 54 und 56 für die im § 14 genannten Seilbahntypen zu erteilen.
Der Arbeitnehmerschutz wird nicht mehr als eigenständiges Fachgebiet behandelt, sondern in die bestehenden Fachanalysen (Seilbahntechnik, Elektrotechnik, etc.) integriert.
Der Bundesminister kann per Verordnung detaillierte Vorgaben zum Inhalt von Sicherheitsanalysen und -berichten sowie zu den Anforderungen an deren Ersteller festlegen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.