Zusammenfassung
Das Bundesgesetz führt einen Gesundheits‑ und Ernährungssicherheitsbeitrag (GESB) ein, den Unternehmen im Lebensmittel‑ und Agrarbereich zahlen müssen, um die Aufgaben der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zu finanzieren.einfache Mehrheit XXIV 30.11.2010
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
- Das Gesetz führt den Gesundheits‑ und Ernährungssicherheitsbeitrag (GESB) ein, um die Aufgaben der Agentur für Lebensmittel‑, Futtermittel‑ und Zoonosenkontrollen zu finanzieren.
- Beitragspflichtig sind Unternehmen, die Saatgut, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel, Düngemittel oder Pflanzgut herstellen bzw. in Verkehr bringen – Primärproduzenten und gemeinnützige Einrichtungen sind ausgenommen.
- Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres, gestaffelt in mehreren Umsatzstufen, und wird um 10 % erhöht oder reduziert, je nach eingestufter Risikokategorie.
- Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 100 000 € sowie gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sind von der Beitragspflicht befreit.
Dokumente (PDFs)
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