Änderung des Abschlussprüfungs‑Qualitätssicherungsgesetzes zur Stärkung der Aufsicht
abgestimmt am
30.03.2011
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf passt das Abschlussprüfungs‑Qualitätssicherungsgesetz an, um verfassungsrechtliche Defizite zu beseitigen und die Aufsicht über Abschlussprüfer zu stärken. Er führt einen neuen § 15a ein, der bei Neu‑ bzw. Wiederaufnahme von Prüfungsbetrieben die Bescheinigung auf höchstens 18 Monate begrenzt, und präzisiert Verfahren zur Bestellung, Anerkennung und zum Widerruf von Qualitätsprüfern.
einfache MehrheitXXIV30.03.2011
Gesetz
Buchprüfung
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
Ein neuer § 15a regelt, dass bei Neu‑ oder Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes die Bescheinigung maximal 18 Monate befristet wird.
Der Arbeitsausschuss muss Qualitätsprüfer sofort bestellen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, und kann Bestellungen innerhalb von zwei Wochen widerrufen, falls Voraussetzungen später wegfallen.
Der Arbeitsausschuss erkennt Qualitätsprüfer an, führt ein Verzeichnis, kann Anerkennungen widerrufen und muss Bescheide erlassen; gegen diese Bescheide ist Berufung zulässig.
Der Arbeitsausschuss kann Qualitätsprüfern Auflagen für Ergänzungen im Prüfbericht erteilen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.