EU‑Mediations‑Gesetz – Regelungen für grenzüberschreitende Mediation und Vollstreckung von Mediationsvereinbarungen
abgestimmt am
30.03.2011
Zusammenfassung
Das EU‑MediatG regelt Mediation in grenzüberschreitenden Zivil‑ und Handelssachen, definiert Vertraulichkeit, hemmt Verjährungsfristen und ermöglicht nach einer Mediation einen gerichtlichen Vergleich zur Vollstreckung. Gleichzeitig werden das IPR‑Gesetz und das Suchtmittelgesetz leicht angepasst.
einfache MehrheitXXIV30.03.2011
Gesetz
Europäische Union
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Das EU‑MediatG legt den Anwendungsbereich für Mediation in grenzüberschreitenden Zivil‑ und Handelssachen fest; Streitigkeiten, bei denen die Parteien nicht über das betreffende Recht verfügen, sowie Staatshaftungsfälle sind ausgenommen.
Eingetragene Mediatoren unterliegen weiterhin dem ZivMediatG, nicht‑eingetragene Mediatoren müssen die Parteien darüber informieren, dass sie nicht denselben Qualifikationsnachweis besitzen.
Mediatoren dürfen Auskünfte nur verweigern, wenn keine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht und nicht die Umsetzung oder Vollstreckung einer Mediationsvereinbarung erfordert.
Der Beginn und die Fortsetzung einer Mediation hemmen den Ablauf von Verjährungs‑ und sonstigen Fristen, sodass Parteien ihre Rechte nicht durch das Verfahren verlieren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.