Umsetzung der EU‑Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie im TKG 2003
abgestimmt am
28.04.2011
Zusammenfassung
Das TKG‑2003 wird novelliert, um die EU‑Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung umzusetzen: Anbieter müssen bestimmte Kommunikationsdaten sechs Monate speichern, Behörden erhalten erweiterte Auskunftsrechte, und ein Kosten‑Erstattungsmodell wird eingeführt.
einfache MehrheitXXIV28.04.2011
Gesetz
namentliche Abstimmung
Post- und Fernmeldewesen
Schwerpunkte
Der Gesetzestext ergänzt § 1 Abs. 4 um einen Hinweis auf die EU‑Richtlinie 2006/24/EG, die die Vorratsdatenspeicherung regelt.
Anbieter von Kommunikationsdiensten müssen auf schriftliches und begründetes Verlangen von Verwaltungsbehörden Stammdaten (Name, Adresse, Teilnehmerkennung usw.) bereitstellen, sofern kein Verkehrsdaten‑Verfahren nötig ist.
Alle öffentlichen Telekommunikationsanbieter sind verpflichtet, die in § 92 Abs. 3 definierten Daten (Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten) für mindestens sechs Monate zu speichern und bei zulässigen Anfragen an Straf‑ und Sicherheitsbehörden auszugeben.
Der Staat erstattet den Anbietern 80 % der Kosten (Personal‑ und Sachaufwand) für die Einrichtung technischer Einrichtungen zur Datenübermittlung; die restlichen 20 % tragen die Anbieter selbst.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.