Änderung des Anerkennungsrechts für religiöse Bekenntnisgemeinschaften
abgestimmt am
07.07.2011
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf modernisiert das Anerkennungsverfahren religiöser Bekenntnisgemeinschaften: Anträge und Bekanntmachungen werden künftig online veröffentlicht, Fristen bei Nachbesserungen werden flexibel gehandhabt und die Anerkennungsvoraussetzungen werden erweitert. Zusätzlich wird ein neues Verfahren zur Aufhebung einer bereits erteilten Anerkennung eingeführt.
einfache MehrheitXXIV07.07.2011
Gesetz
Religion
Schwerpunkte
Der Antrag auf Rechtspersönlichkeit wird jetzt per Bescheid des Bundesministers erteilt; Fristverlängerungen wegen Nachbesserungen werden gehemmt.
Alle Anträge, Versagungen und Aberkennungen werden künftig auf einer vom Kultusamt betriebenen Internet‑Homepage veröffentlicht.
Neue Anerkennungsbedingungen: (a) mindestens 20‑jährige Präsenz in Österreich, davon 10 Jahre organisiert und 5 Jahre als Bekenntnisgemeinschaft; oder (b) Einbindung in eine internationale Religionsgesellschaft mit 100 Jahren Geschichte und 10 Jahre österreichischer Tätigkeit; oder (c) gleiche Einbindung mit 200 Jahren Geschichte; zusätzlich mindestens 2 vT der Bevölkerung.
Ein Verfahren zur Aufhebung der Anerkennung wird eingeführt; die Aufhebung ist möglich, wenn wesentliche Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Gemeinschaft ein Jahr lang keine handlungsfähigen Organe hat. Nach Kundmachung muss innerhalb von drei Werktagen ein Feststellungsbescheid ergehen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.