Zusammenfassung
Die Novelle präzisiert die Tätigkeit von Turnusärzten, führt eine Berufshaftpflichtversicherungspflicht ein, erweitert die Ärzteliste und setzt EU‑Richtlinien zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen um.einfache Mehrheit XXIV 01.12.2011
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
- Turnusärzte dürfen nur in einer Abteilung oder Organisationseinheit gleichzeitig tätig sein, sowohl bei Rufbereitschaft als auch bei normalen Diensten.
- Unter bestimmten Bedingungen können Turnusärzte ohne Aufsicht eines Facharztes in einem Sonderfach arbeiten, wenn sie dafür ausreichend ausgebildet sind.
- Die Kernarbeitszeit von Turnusärzten wird auf 35 Stunden pro Woche festgelegt, die zwischen 8 Uhr und 18 Uhr liegen muss; fehlt die Zustimmung des Vertretungsorgans, müssen mindestens 25 Stunden zwischen 8 Uhr und 13 Uhr erbracht werden.
- Drittstaatsangehörige mit einem passenden Aufenthaltstitel werden in Bezug auf die EU‑Richtlinie 2009/50/EG gleichgestellt.
Dokumente (PDFs)
Relevante Medienberichte
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