Änderungen des Eisenbahngesetzes 1957 zur Stärkung von Sicherheit und Verwaltung
abgestimmt am
06.12.2011
Zusammenfassung
Das Gesetzesvorhaben ändert das Eisenbahngesetz 1957 in vielen Bereichen: Sicherheitszertifikate, Gefahrstoff‑Kontrollen, Verfahren für beschränkt‑öffentliche Eisenbahnen und die Zuständigkeit von Behörden werden neu geregelt.
einfache MehrheitXXIV06.12.2011
Gesetz
Europäische Union
Schienentransport
Schwerpunkte
Die Wortgruppe „gemäß dem 9. Teil“ wird um den Verweis auf den 8. Teil erweitert, sodass künftig beide Teile bei der Anwendung berücksichtigt werden müssen.
Für die Zulassung beschränkt‑öffentlicher Verkehr auf nicht‑öffentlichen Eisenbahnen ist keine Sicherheitsprüfung mehr nötig, wenn die Strecke bis ein Jahr vorher öffentlich war.
Der Betrieb von Schulungseinrichtungen, die für bestimmte Tätigkeitskategorien ausbilden, bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Die Zuständigkeit für bestimmte gemeinwirtschaftliche Leistungen wird klar auf Bundesebene festgelegt und schließt Schüler‑/Lehrlingsfreifahrten aus.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.