Vereinfachte Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und Datenweitergabe
abgestimmt am
06.12.2011
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das EU‑JZG und das ARHG, um die Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen innerhalb der EU zu vereinfachen und regelt den Datenaustausch von Sicherheitsbehörden.
einfache MehrheitXXIV06.12.2011
Gesetz
Strafrecht
Europäische Union
Schwerpunkte
Ein neuer Abschnitt (§ 39‑42g) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen sowie die Erwirkung solcher Vollstreckungen durch österreichische Gerichte.
Die Regelungen zu Abwesenheitsurteilen werden verschärft: Vollstreckung ist nur zulässig, wenn der Betroffene über die Verhandlung informiert war, einen Verteidiger hatte oder ausdrücklich auf das Recht zur Neudurchführung verzichtet hat.
§ 57a erlaubt Sicherheitsbehörden, Daten aus laufenden Ermittlungen an andere EU‑Staaten zu übermitteln, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist und keine Gefahr für die Ermittlungen besteht.
Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Vollstreckung wird auf den Vorsitzenden des Landesgerichts (bzw. bei schweren Strafen auf einen Senat von drei Richtern) übertragen, um klare Verfahrensabläufe zu schaffen.
BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Auslieferungs- u. Rechtshilfegesetz u.a.Ges. (EU-JZG-ÄndG 2011)
BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Auslieferungs- u. Rechtshilfegesetz u.a.Ges. (EU-JZG-ÄndG 2011)
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