Änderung des Blutsicherheitsgesetzes – Vertrags‑ und Aufsichtsregelungen
abgestimmt am
16.06.2009
Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Blutsicherheitsgesetz um Regelungen für schriftliche Auftragsverträge bei Laboruntersuchungen, verlagert die Inspektion fester Blutspendeeinrichtungen vom Bezirk auf das Bundesamt und führt Strafmaßnahmen bei Nichteinhaltung ein.
einfache MehrheitXXIV16.06.2009
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Ein neuer § 11a verpflichtet zu schriftlichen Verträgen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer für Laboruntersuchungen zur Eignungsprüfung von Blutspendern.
Der Vertrag muss die Verantwortlichkeiten klar regeln; der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Auftragnehmer geeignete Räumlichkeiten, Ausrüstung und qualifiziertes Personal hat.
Der Auftragnehmer muss über eine Betriebsbewilligung nach dem Arzneimittelgesetz oder einer gleichwertigen EWR‑Behörde verfügen und unterliegt entsprechenden Inspektionen.
Die Aufsicht über feste Blutspendeeinrichtungen wird vom Bezirksamt auf das Bundesamt übertragen; mobile Einrichtungen bleiben weiterhin in Zuständigkeit der Bezirksbehörde.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.