Abkommen über die Nachnutzung ehemaliger Grenzzollämter zwischen Österreich und Deutschland
abgestimmt am
16.10.2012
Zusammenfassung
Das Abkommen ermöglicht Österreich und Deutschland, ehemalige gemeinsame Grenzzollämter als Binnenzollstellen weiter zu nutzen, um Zollabfertigungen für den Warenverkehr zu gewährleisten. Es regelt die rechtlichen Zuständigkeiten, den Status der ausländischen Bediensteten und die Nutzung von Infrastruktur, ohne neue privatrechtliche Pflichten zu schaffen.
einfache MehrheitXXIV16.10.2012
Andere
Zolltarifpolitik
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Das Abkommen definiert zentrale Begriffe wie Zollabfertigung, Zollstelle, Bedienstete, Gebietsstaat, Nachbarstaat und den örtlichen Bereich, in dem ausländische Bedienstete tätig werden dürfen.
Beide Staaten erlauben dem Nachbarstaat, bestehende Grenzzollämter im jeweiligen Hoheitsgebiet als Binnenzollstellen weiter zu betreiben oder neu einzurichten.
Für die Zollabfertigung durch ausländische Bedienstete gelten die zollrechtlichen Vorschriften des Nachbarstaates, während das übrige Recht des Gebietsstaates weiterhin gilt.
Die Strafbestimmungen des Gebietsstaates gelten auch für Straftaten gegen Bedienstete des Nachbarstaates; die Bediensteten müssen vor Entsendung benannt werden und erhalten einen Lichtbildausweis.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.