Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens – Informationsaustausch zwischen Österreich und Rumänien
abgestimmt am
05.12.2012
Zusammenfassung
Das Protokoll von 2012 ändert das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Rumänien, indem es Artikel 27 neu regelt: Es definiert, welche Steuerinformationen ausgetauscht werden dürfen, wie Vertraulichkeit zu wahren ist und schließt spekulative Anfragen („fishing expeditions“) aus.
einfache MehrheitXXIV05.12.2012
Andere
Steuerwesen
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Der Artikel 27 des Doppelbesteuerungsabkommens wird durch neue Regeln ersetzt, die den Austausch von steuerrelevanten Informationen zwischen Österreich und Rumänien regeln.
Die Behörden beider Länder tauschen Informationen aus, die für die Anwendung des Abkommens oder für die Durchsetzung nationaler Steuergesetze wesentlich sind.
Erhaltene Informationen gelten als vertraulich und dürfen nur von Personen oder Behörden genutzt werden, die mit der Steuererhebung, -festsetzung oder -vollstreckung betraut sind.
Ein Staat darf keine Informationen verlangen, die nicht nach seinem Recht beschaffbar sind, Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder dem öffentlichen Interesse widersprechen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.