Internationale Haftung für Bunkerölverschmutzung (2001)
abgestimmt am
06.12.2012
Zusammenfassung
Das 2001 verabschiedete Bunkeröl‑Übereinkommen legt eine verschuldensunabhängige Haftung von Schiffseigentümern für Ölverschmutzungen fest, verlangt für große Schiffe eine Pflichtversicherung und definiert Gerichtsstände sowie Verjährungsfristen.
einfache MehrheitXXIV06.12.2012
Andere
Bürgerliches Recht
internationales Abkommen
See- und Binnenschiffsverkehr
Schwerpunkte
Der Schiffseigentümer haftet verschuldensunabhängig für alle Schäden, die durch Bunkeröl aus dem Schiff entstehen.
Schiffe mit einer Bruttoraumzahl über 1 000 müssen eine Versicherung oder andere finanzielle Sicherheit besitzen, die den Haftungsgrenzen entspricht.
Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren seit dem Schaden und spätestens nach sechs Jahren seit dem Ereignis.
Klagen können nur vor den Gerichten der Staaten eingereicht werden, in deren Hoheitsgebiet oder Wirtschaftszone das Ereignis stattfand oder Schutzmaßnahmen durchgeführt wurden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.