Einfuhrumsatzsteuer‑Befreiungen für Reisende und weitere steuerliche Anpassungen (2. AbgÄG 2008)
abgestimmt am
28.10.2008
Zusammenfassung
Das Gesetz passt das Umsatzsteuergesetz an EU‑Vorgaben an, indem es neue Freimengen für Tabak, Alkohol, Wein, Bier und andere Waren im persönlichen Gepäck festlegt und Sonderregelungen für Grenzbewohner einführt. Gleichzeitig wird § 135 des Einkommensteuergesetzes gestrichen und das Gesundheits‑Beihilfegesetz bis 2013 verlängert.
einfache MehrheitXXIV28.10.2008
Gesetz
Steuerwesen
Schwerpunkte
Die Verordnungsteile 27 und 28 sowie weitere Artikel werden für die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr angewendet.
Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro können steuerfrei eingeführt werden, ausgenommen Alkohol, Parfüm, Tabak und Tabakwaren.
Für nichtgewerbliche Einfuhren aus dem persönlichen Gepäck gelten feste Höchstmengen: Tabakwaren (z. B. 200 Zigaretten), Alkohol (1 L hochprozentig oder 2 L bis 22 % vol.), 4 L Wein, 16 L Bier und sonstige Waren bis 300 € (430 € für Flugreisende, 150 € für Reisende unter 15 Jahren).
Grenzbewohner, Grenzarbeitnehmer und Besatzungen erhalten niedrigere Höchstmengen (z. B. 25 Zigaretten, 0,25 L hochprozentiger Alkohol).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.