Zahlungsdienstegesetz – Regelungen für Zahlungsinstitute
abgestimmt am
16.06.2009
Zusammenfassung
Das Zahlungsdienstegesetz regelt Lizenzierung, Eigenmittel, Kundengeldsicherung und Informationspflichten für Zahlungsinstitute und stärkt die Aufsicht durch die FMA.
einfache MehrheitXXIV16.06.2009
Gesetz
Finanzwesen
Europäische Union
Bürgerliches Recht
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Zahlungsinstitute benötigen eine Konzession der FMA, um Zahlungsdienste gewerblich anzubieten; das Antragsverfahren umfasst Business‑Plan, Eigenkapitalnachweis und Nachweise zur Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern.
Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel halten; Mindestkapital beträgt je nach Dienstleistung 20 000 €, 50 000 € oder 125 000 €. Die Höhe kann über drei Berechnungsmethoden (A, B, C) festgelegt werden.
Kundengelder müssen entweder auf einem separaten Treuhand‑Konto oder durch eine Versicherungspolice gesichert werden; die Mittel dürfen nicht mit anderen Geldern vermischt werden.
Zahlungsdienstleister müssen klare, verständliche Informationen über Vertragsbedingungen, Gebühren, Währung und Ausführungsfristen bereitstellen; die Angaben sind in deutscher oder vereinbarter Sprache zu geben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.