Das AktRÄG 2009 setzt EU‑Aktionärsrechte um: Einführung eines Record‑Date‑Nachweises, Verlängerung der Einberufungsfristen, Online‑Einreichung von Beschlussvorschlägen und neue Abstimmungsformen (Fern‑ und Briefabstimmung).
einfache MehrheitXXIV08.07.2009
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Ein neuer § 10a definiert das Record‑Date‑System: Bei depotverwahrten Inhaberaktien reicht eine von der depotführenden Bank ausgestellte Depotbestätigung als Nachweis des Aktienbesitzes, wenn sie nicht älter als sieben Tage ist.
Die Einberufungsfrist für ordentliche Hauptversammlungen wird auf 28 Tage und für außerordentliche Versammlungen auf 21 Tage festgelegt, um Minderheitsaktionären mehr Zeit zur Tagesordnungsergänzung zu geben.
Aktionäre können Beschlussvorschläge online einreichen; die Gesellschaft muss diese innerhalb von sieben Werktagen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Das Record‑Date‑Prinzip legt den Nachweisstichtag zehn Tage vor der Hauptversammlung fest; die Teilnahmeberechtigung richtet sich danach, nicht nach einer späteren Hinterlegung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.