Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und der CTBTO
abgestimmt am
21.03.2013
Zusammenfassung
Das Abkommen regelt den Sozialversicherungsschutz für Angestellte der CTBTO. Es gibt ihnen das Recht, in die österreichische Kranken‑, Unfall‑, Pensions‑ und Arbeitslosenversicherung einzutreten, legt Rückerstattungs- und Überweisungsmodalitäten bei Austritt fest und bleibt bis zu einer einvernehmlichen Aufhebung in Kraft.
einfache MehrheitXXIV21.03.2013
Andere
soziale Sicherheit
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Angestellte der CTBTO erhalten das Recht, ab dem Beginn ihrer Tätigkeit oder nach drei Jahren ununterbrochener Beschäftigung in die österreichischen Sozialversicherungszweige (Kranken‑, Unfall‑, Pensionsversicherung) sowie in die Arbeitslosenversicherung einzutreten.
Der Eintritt in die Versicherung wird wirksam, wenn innerhalb von sieben Tagen nach Dienstantritt eine schriftliche Erklärung abgegeben wird; fehlt diese, gilt die Erklärung am nächsten Tag.
Angestellte, die bereits zum Inkrafttreten des Abkommens versichert waren, können innerhalb von drei Monaten ihre Versicherung in einzelnen oder allen Zweigen beenden.
Bei Austritt aus dem Vorsorgefonds können bereits geleistete Beiträge zurückerstattet werden; gleichzeitig wird ein Überweisungsbetrag von 20,25 % des monatlichen Pensionsgehalts an die österreichische Pensionsversicherung gezahlt, wobei für Austritte bis 31.10.2015 ein ermäßigter Satz von 7 % gilt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.