Novelle zum Dampfkessel‑ und Wärmekraftmaschinen‑Gesetz: Vereinfachte Anerkennung von Betriebswärtern
abgestimmt am
10.07.2009
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Dampfkesselbetriebsgesetz, um die Anerkennung von Betriebswärtern aus EU‑ und EWR‑Staaten zu vereinfachen und Zuständigkeiten zu entflechten.
einfache MehrheitXXIV10.07.2009
Gesetz
Handel
Industrie
Schienentransport
Unternehmen und Wettbewerb
See- und Binnenschiffsverkehr
Schwerpunkte
Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich nun auf Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen, die nicht zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, Eisenbahn‑, Wasser‑ oder Luftfahrzeugen dienen.
Die Dauer der praktischen Verwendung von Betriebswärtern wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend per Verordnung festgelegt.
Der Betriebswärter muss in der Regel ständig anwesend sein; bei automatisierten Anlagen darf er sich entfernen, wenn die Sicherheit es zulässt. Während Beurlaubungen oder Krankheit kann eine sachkundige Hilfsperson die Aufsicht übernehmen, sofern sie den Anforderungen des § 3 Abs. 2 entspricht.
Die neue Äquivalenzklausel ermöglicht die Anerkennung von Betriebswärtern aus EU‑ und EWR‑Staaten, die dort staatlich anerkannte Qualifikationen besitzen; bei fehlender Regulierung im Herkunftsstaat können Nachweise eingereicht und ggf. Ausgleichsmaßnahmen angeordnet werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.