Das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen legt fest, welche Behörden bei grenzüberschreitenden Fällen für den Schutz von Personen und deren Vermögen zuständig sind, welches Recht anzuwenden ist und wie Maßnahmen anerkannt bzw. vollstreckt werden können.
einfache MehrheitXXIV06.07.2013
Andere
Bürgerliches Recht
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Das Übereinkommen gilt für Erwachsene, die aufgrund von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst zu wahren.
Die zuständige Behörde ist grundsätzlich die des Staates, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Flüchtlinge oder Personen ohne feststellbaren Aufenthalt übernimmt der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, die Zuständigkeit.
Zuständigkeiten können auf Antrag eines anderen Vertragsstaates oder aus eigenem Ermessen übertragen werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.