Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (DLG) und das IMI‑System
abgestimmt am
19.10.2011
Zusammenfassung
Das Dienstleistungsgesetz setzt die EU‑Dienstleistungsrichtlinie um, führt einen einheitlichen Ansprechpartner und das IMI‑System ein, erweitert Informationspflichten für Unternehmen und schafft einen Beirat zur Überwachung.
einfache MehrheitXXIV19.10.2011
Gesetz
Verfassung
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Vereinfachung der Rechtsvorschriften
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert den Anwendungsbereich: Es gilt für alle selbstständigen, entgeltlichen Tätigkeiten von in einem EWR‑Staat niedergelassenen Unternehmen, ausgenommen sind u. a. Finanz‑, Telekommunikations‑ und Gesundheitsdienste.
Ein einheitlicher Ansprechpartner wird bei den Landesregierungen eingerichtet, um schriftliche Anträge zu empfangen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Der einheitliche Ansprechpartner muss aktuelle Informationen zu Aufnahme‑ und Ausübungsbedingungen, zuständigen Behörden und öffentlichen Registern leicht verständlich und elektronisch bereitstellen.
Ein Genehmigungsverfahren mit einer dreimonatigen Entscheidungsfrist wird eingeführt; bei Fristablauf ohne Bescheid gilt die Genehmigungsfiktion.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.