Artenhandelsgesetz 2009 – Umsetzung EU‑Artenschutz, zentrale Kennzeichnung und neue Vollzugsbefugnisse
abgestimmt am
22.10.2009
Zusammenfassung
Das ArtHG 2009 setzt EU‑Artenschutzvorschriften in nationales Recht um, stärkt die Befugnisse der Zollbehörden und führt neue Kennzeichnungs‑ sowie Registrierungsregelungen ein. Verstöße können straf- oder finanzrechtlich geahndet werden; geringfügige Fälle werden über vereinfachte Strafverfügungen geregelt.
einfache MehrheitXXIV22.10.2009
Gesetz
Handel
Umwelt
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Das Gesetz dient der Umsetzung der EU‑Verordnung (EG) Nr. 338/97 und legt fest, dass die Bundesministerin für Land‑ und Forstwirtschaft strengere Maßnahmen erlassen kann, wenn Artenschutzinteressen bestehen.
Die Behörde kann für die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Arten, die in Anhang A‑D der EU‑Verordnung stehen, strengere Beschränkungen, Genehmigungspflichten oder Verbote festlegen.
Vor jeder zollamtlichen Abfertigung von lebenden Exemplaren muss die voraussichtliche Ankunftszeit, Art, Menge und Einordnung in die EU‑Anhänge mindestens 18 Stunden vorher an die zuständige Zollstelle gemeldet werden.
Ein zentrales Register erfasst Kennzeichen und Registrierungscodes; die Kennzeichnung von Exemplaren erfolgt durch befugte Personen (z. B. Tierärzte) und muss den Vorgaben der Durchführungsverordnung entsprechen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.