Österreich will das Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der UN‑Spezialorganisationen durch Annex XVIII auf die Welt‑Fremdenverkehrsorganisation (UNWTO) anwenden. Dazu wird eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der UN gesendet, in der Österreich die modifizierten Bestimmungen übernimmt.
einfache MehrheitXXIV19.11.2009
Andere
Tourismus
Vereinte Nationen
internationales Abkommen
parlamentarische Immunität
Schwerpunkte
Der Nationalrat muss gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG den Annex XVIII genehmigen, weil er Gesetzes‑ bzw. Gesetzesänderungsinhalt hat.
Ein Beschluss nach Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG ist nicht nötig, weil der Annex keine neue Verpflichtung gegenüber dem Staatsvertrag schafft.
Der Bundesrat muss dem Annex ebenfalls zustimmen, weil er Angelegenheiten des eigenständigen Wirkungsbereichs der Länder regelt.
Das Bundesgesetz von 1977 über Privilegien und Immunitäten deckt die UNWTO nicht ab, weshalb der Annex über das B‑VG erfolgen muss.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.