Novelle des internationalen Privatrechts und Aufhebung des alten Versicherungsrechts
abgestimmt am
21.10.2009
Zusammenfassung
Der Entwurf modernisiert das internationale Privatrecht, hebt ein veraltetes Versicherungsrecht auf und richtet die nationalen Vorschriften nach den EU‑Verordnungen Rom I und Rom II aus.
einfache MehrheitXXIV21.10.2009
Gesetz
Bürgerliches Recht
Versicherungswesen
Vereinfachung der Rechtsvorschriften
Schwerpunkte
Der Verweis auf § 44 in § 34 Abs. 2 wird entfernt, weil das Arbeitsvertrags‑Verweisungsnorm nun durch die Rom‑I‑Verordnung abgedeckt ist.
§ 35 wird neu formuliert: Vertragsparteien können das anwendbare Recht ausdrücklich oder schlüssig bestimmen; fehlt eine wirksame Rechtswahl, gilt das Recht des Staates des charakteristischen Leistungserbringers (bzw. seiner Niederlassung).
Ein neuer § 35a erlaubt bei bestimmten Versicherungsverträgen eine erweiterte Rechtswahl gemäß Art. 7 Abs. 3 Rom‑I, wobei der Versicherungsnehmer nicht schlechter gestellt werden darf.
Die §§ 46 und 47 (Bereicherung bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag) werden aufgehoben, weil die Rom‑II‑Verordnung entsprechende Regelungen enthält.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.