EU‑Finanzstrafvollstreckungsgesetz – Vollstreckung von Geldstrafen in der EU
abgestimmt am
26.02.2009
Zusammenfassung
Das EU‑Finanzstrafvollstreckungsgesetz regelt die Anerkennung und Durchsetzung von Geldstrafen und Geldbußen, die von Finanz‑ oder Zollbehörden anderer EU‑Staaten erlassen wurden. Es definiert Zuständigkeiten, notwendige Unterlagen und Gründe, warum eine Vollstreckung abgelehnt werden kann.
einfache MehrheitXXIV26.02.2009
Gesetz
Strafrecht
Europäische Union
Schwerpunkte
Die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung ist nur zulässig, wenn eine vollständige Bescheinigung und eine beglaubigte Abschrift vorliegen.
Vollstreckung wird verweigert, wenn der Bestrafte weder Vermögen noch Einkommen hat, bereits in Österreich verurteilt wurde oder die Geldstrafe nach österreichischem Recht nicht strafbar wäre.
Wird die Vollstreckung zugelassen, wird ein Bescheid erlassen, der als Exekutionstitel dient und den zu zahlenden Betrag in Euro festlegt.
Falls die Geldstrafe nicht eingetrieben werden kann, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen angeordnet werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.