Änderung des Konsulargebührengesetzes – Auslagenersatz, neue Tarifposten und Befreiungen
abgestimmt am
19.11.2009
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Konsulargebührengesetz, führt gestaffelte Auslagenersatz‑Regelungen ein und schafft neue Gebühren‑ sowie Befreiungs‑Bestimmungen für konsularische Leistungen.
einfache MehrheitXXIV19.11.2009
Gesetz
Steuerwesen
Staatsangehöriger
diplomatische Beziehungen
Schwerpunkte
Der Ersatz von Auslagen für Schutzmaßnahmen im Ausland wird auf bis zu 10 000 € pro Person bei jeder Form von Verschulden begrenzt; höhere Beträge (bis 50 000 €) werden nur bei grob schuldhaftem Verhalten gezahlt.
Eine Befreiung von Konsulargebühren gilt nur, wenn die Schutzmaßnahme im gleichen Gebiet wie der betroffene Bürger erfolgt; greift nicht, wenn die Auslagenregelung nach § 1 Abs. 3 Anwendung findet.
Amtshandlungen, die mit den Opfern politischer oder rassistischer Verfolgung bis 1945 zusammenhängen, werden von Konsulargebühren befreit.
Die neuen Tarifposten 2, 3, 5 und 6 treten rückwirkend zum 1. September 2009 in Kraft.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.