EU‑Polizeikooperationsgesetz – Rahmen für die polizeiliche Zusammenarbeit mit EU und Europol
Zusammenfassung
Das EU‑Polizeikooperationsgesetz schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der österreichischen Sicherheitsbehörden mit anderen EU‑Staaten und Europol. Es definiert Aufgaben, Datenflüsse, Haftungsregelungen und Kontrollinstanzen und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.einfache Mehrheit XXIV 19.11.2009
Gesetz
Informatik
öffentliche Sicherheit
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sämtliche polizeiliche Kooperationen mit EU‑Mitgliedstaaten und Europol; zentrale Begriffsbestimmungen, Haftungsregeln und das Verhältnis zu anderen Rechtsakten werden festgelegt.
- Die Nationale Europol‑Stelle ist für den Zugriff auf das Europol‑Informationssystem, die Koordination von Anfragen, das Entsenden von Verbindungsbeamten und die Weiterleitung von Ersuchen an nationale Stellen zuständig.
- Personenbezogene Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Fingerabdrücke etc.) dürfen im Europol‑System nur zu den in Anhang 1 genannten schweren Straftaten und bei Vorliegen eines konkreten Zusammenhangs verarbeitet werden; Speicherung ist auf drei Jahre begrenzt.
- Die Nationalen Kontrollinstanzen (Datenschutzkommission) überwachen die Zulässigkeit von Dateneingaben und -abfragen; die Gemeinsame Kontrollinstanz aus Vertreter:innen aller Mitgliedstaaten stellt eine zusätzliche Aufsichtsebene dar.
Abstimmung
SPÖ (57)
ÖVP (51)
FPÖ (34)
BZÖ (20)
GRÜNE (20)
Abstimmung
SPÖ
(57)
ÖVP
(51)
FPÖ
(34)
BZÖ
(20)
GRÜNE
(20)
Reden
35 Reden insgesamt
Pro
Contra
8:20
min
Kößl Günter
ÖVP
7:29
min
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.