Dauerhafte Einrichtung des Umweltsenats mit Altersgrenze
abgestimmt am
18.11.2009
Zusammenfassung
Der Entwurf macht den Umweltsenat dauerhaft und führt eine Altersgrenze von 65 Jahren für seine Mitglieder ein, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen.
2/3 MehrheitXXIV18.11.2009
Gesetz
Verfassung
Schwerpunkte
Der Umweltsenat wird von einer befristeten Einrichtung (bis Ende 2009) zu einem unbefristeten Organ umgewandelt, damit auch künftig eine unabhängige Berufungsinstanz im UVP‑Verfahren zur Verfügung steht.
Es wird eine Altersgrenze von 65 Jahren für (Wieder‑)Bestellungen von Mitgliedern des Umweltsenats eingeführt, um einen regelmäßigen Personalwechsel zu gewährleisten.
Ein neuer Buchstabe i wird in Art. 142 Abs. 2 lit. h des B‑VG eingefügt, der die Möglichkeit regelt, Mitglieder einer Landesregierung wegen Gesetzesverletzung zu beschuldigen.
Der bisherige Ziffer‑4‑Eintrag in § 2 Abs. 3 wird gestrichen und die nachfolgende Ziffer‑5 wird zu Ziffer‑4 umbenannt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.