Novelle zum Apothekerkammergesetz – Aufteilung in eigenen und übertragenen Wirkungsbereich
abgestimmt am
10.12.2009
Zusammenfassung
Die Novelle teilt die Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer in eigenständige und übertragene Bereiche, führt ein Weisungsrecht des Gesundheitsministers ein und legt neue Gebühren- sowie Aufsichtsregelungen fest. Das Gesetz gilt seit 1. Januar 2010.
einfache MehrheitXXIV10.12.2009
Gesetz
Apotheke
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
Die Kammer teilt ihre Aufgaben in einen eigenständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich auf, um die Vorgaben des Art. 120b B‑V‑G zu erfüllen.
Im übertragenen Wirkungsbereich übernimmt die Kammer Aufgaben wie die Ausbildung von Apothekern, Ausstellung von Apothekerausweisen und Genehmigungen für Apothekenbetriebe.
Der Bundesminister für Gesundheit hat Aufsichts‑ und Weisungsrecht über die Kammer im übertragenen Wirkungsbereich und kann Entscheidungen der Kammer aufheben, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen.
Die Kammer darf für die in § 10 Abs. 2 genannten Aufgaben (z. B. Bearbeitungsgebühren) eigene Gebühren erheben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.