13. Novelle zum Ärztegesetz – neue Zuständigkeiten, Solidarfonds und Qualitäts‑ & Ausbildungsregelungen
abgestimmt am
10.12.2009
Zusammenfassung
Die 13. Ärztegesetz‑Novelle ändert Formulierungen, streicht einzelne Absätze und führt neue Regelungen zu Zuständigkeiten, Qualitätssicherung und einem Solidarfonds ein. Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2010.
einfache MehrheitXXIV10.12.2009
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Der Ausdruck „eines Dritten“ wird in den genannten Paragraphen durch „der Österreichischen Akademie der Ärzte“ ersetzt, wodurch die Zuständigkeit für Prüfungen und Fachgesellschaften klarer zugeordnet wird.
Mehrere Paragraphen (z. B. § 14 Abs. 7, § 28, § 39 Abs. 3) werden gestrichen, wodurch das Gesetz übersichtlicher wird.
Ein neuer Wirkungsbereich wird definiert: §§ 66a‑c spezifizieren eigene Aufgaben (z. B. Vertragsabschlüsse, Vergütungsprüfungen, Schlichtungsstellen) und übertragene Aufgaben (Ausbildung, Visitation, Qualitätssicherung).
Ein Solidarfonds wird eingerichtet, um Patienten zu entschädigen, die durch ärztliche Fehlhandlungen Schaden erlitten haben; die Finanzierung erfolgt über Beiträge der Kammer.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.