Ergänzung der Weisungsbindung für Wirtschaftskammern und Kammern gemäß Art. 120b B‑VG
abgestimmt am
10.12.2009
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert die Gewerbeordnung 1994, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Abschlussprüfungs‑Qualitätssicherungsgesetz, um zu klären, dass bestimmte Selbstverwaltungsaufgaben zum übertragenen Wirkungsbereich gehören und an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden sind. Finanzielle Belastungen oder neue Pflichten für Unternehmen entstehen nicht.
einfache MehrheitXXIV10.12.2009
Gesetz
Handel
Industrie
Verwaltungsorganisation
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Die Gewerbeordnung 1994 wird dahingehend geändert, dass die von Wirtschaftskammern und Fachorganisationen übernommenen Aufgaben ausdrücklich als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet werden und an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden sind.
Im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz wird ein neuer Absatz eingefügt, der den Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verpflichtet, bei allen im übertragenen Wirkungsbereich liegenden Aufgaben den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zu folgen.
Das Abschlussprüfungs‑Qualitätssicherungsgesetz wird ergänzt, sodass der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ebenfalls an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden ist, wenn er Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich ausführt.
Der Gesetzentwurf verursacht weder zusätzliche Kosten für den Bund noch für die Länder und legt keine neuen Informationspflichten für Unternehmen fest.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.