Neues Änderungsverfahren für Bundesstraßen‑Vorhaben vor Verkehrsfreigabe
abgestimmt am
24.03.2010
Zusammenfassung
Das Bundesstraßengesetz wird um § 4a erweitert, der ein strukturiertes Verfahren für Änderungen von bereits genehmigten Vorhaben vor der Verkehrsfreigabe festlegt. Es unterscheidet zwischen genehmigungs‑, anzeigepflichtigen und anzeigefreien Änderungen und führt neue Informations‑ und Kostentragungsregeln ein.
einfache MehrheitXXIV24.03.2010
Gesetz
Straßen- und Brückenbau
Schwerpunkte
Der neue § 4a regelt, dass Änderungen an bereits genehmigten Vorhaben vor der Verkehrsfreigabe nur mit einer Genehmigung erfolgen dürfen, wenn sie zum Schutz von Interessen und Rechten nach §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a nötig sind.
Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Grundsätze aus §§ 4 Abs. 1 und 7 eingehalten werden und betroffene Nachbarn nicht nachteilig betroffen sind oder zugestimmt haben.
Für grundsätzlich genehmigungsfähige Änderungen kann anstelle einer Genehmigung eine Anzeige ausreichen; die Behörde muss dann prüfen, ob keine zusätzlichen Auflagen nötig sind.
Immissionsneutrale Änderungen (z. B. technische Anpassungen) benötigen keine Anzeige, müssen aber durch einen Ziviltechniker bestätigt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.