Das Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten, die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen beider Länder sowie den Export von Sozialleistungen. Es legt fest, welches nationale Recht bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit anzuwenden ist und enthält Verwaltungs‑, Datenschutz‑ und Streitbeilegungsbestimmungen.
einfache MehrheitXXIV20.05.2010
Andere
soziale Sicherheit
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Das Abkommen definiert zentrale Begriffe wie „Österreich“, „Korea“, „Versicherungszeit“ und legt fest, dass die zuständigen Behörden in beiden Ländern für die Umsetzung verantwortlich sind.
Das sachliche Anwendungsgebiet umfasst die Pensionsversicherung sowie, für Teil II, die Kranken‑, Unfall‑ und Arbeitslosenversicherung.
Staatsangehörige beider Länder, Flüchtlinge und Staatenlose erhalten bei Anwendung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften die gleiche Behandlung wie einheimische Staatsbürger.
Bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Arbeit ausgeübt wird; Ausnahmen (z. B. Entsendungen bis zu 60 Monaten) sind ausdrücklich geregelt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.