Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und den Vereinten Nationen
abgestimmt am
20.05.2010
Zusammenfassung
Das Abkommen regelt die Sozialversicherung von UN‑Angestellten in Österreich: Sie können sich in die österreichische Sozial- und Arbeitslosenversicherung einschreiben, zahlen die Beiträge selbst und erhalten bei Eintritt in den UN‑Pensionsfonds Rückerstattungen, die bei Ausscheiden teilweise zurückgezahlt werden müssen.
einfache MehrheitXXIV20.05.2010
Andere
Vereinte Nationen
soziale Sicherheit
internationales Abkommen
Schwerpunkte
UN‑Angestellte können innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn oder nach einer dreijährigen Probezeit in die österreichische Sozial- und Arbeitslosenversicherung eintreten.
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Angestellte innerhalb von sieben Tagen nach Arbeitsbeginn eine schriftliche Erklärung abgibt; sonst am Tag nach Abgabe der Erklärung.
Der Angestellte muss die gesamten Beiträge nach ASVG und AlVG selbst zahlen.
Bei Aufnahme in den UN‑Pensionsfonds können bereits geleistete österreichische Pensionsbeiträge erstattet werden; der Antrag muss innerhalb von 18 Monaten gestellt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.