Übereinkommen des Europarates zur Vermeidung von Staatenlosigkeit bei Staatennachfolge
abgestimmt am
08.07.2010
Zusammenfassung
Das Europarats‑Übereinkommen von 2006 verpflichtet Staaten, bei einer Staatennachfolge Personen vor Staatenlosigkeit zu schützen. Es legt fest, dass betroffene Personen das Recht auf die Staatsangehörigkeit eines beteiligten Staates haben und definiert Pflichten für Nachfolgs‑ und Vorgängerstaaten.
einfache MehrheitXXIV08.07.2010
Andere
Europarat
Staatsangehöriger
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Das Übereinkommen definiert zentrale Begriffe wie Staatennachfolge, betroffene Person, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatenlosigkeit, um die nachfolgenden Regelungen eindeutig zu machen.
Jede Person, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates hatte und dadurch Gefahr läuft, staatenlos zu werden, hat das Recht auf die Staatsangehörigkeit eines der betroffenen Staaten.
Der Nachfolgestaat muss Personen, die zum Zeitpunkt der Nachfolge im neuen Staatsgebiet gewohnt haben oder eine enge Bindung (z. B. Geburt, rechtliche Verbindung) zum Nachfolgestaat besitzen, die neue Staatsangehörigkeit gewähren.
Der Vorgängerstaat darf seine Staatsangehörigkeit nicht entziehen, wenn die betroffene Person sonst staatenlos würde.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.