Zusammenfassung
Der Entwurf ändert die Strafprozessordnung: Er erweitert Polizeibefugnisse bei Gefahr im Verzug, ermöglicht Video‑Vernehmungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs und führt eine neue Sicherheitsleistung ein, um das Verfahren, Geldstrafen und Opferentschädigungen zu sichern. Die Regelungen gelten seit dem 1. August 2010.einfache Mehrheit XXIV 09.07.2010
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
- Die Kriminalpolizei darf Verdächtige ohne richterliche Anordnung sofort vorführen, wenn Gefahr im Verzug besteht oder der Beschuldigte auf frischer Tat erwischt wurde.
- Zeugen und Beschuldigte, die sich außerhalb des Sprengels von Staatsanwaltschaft oder Gericht befinden, können per Video‑Konferenz vernommen werden.
- Bei großer Entfernung, Krankheit oder Lebensgefahr kann ein Beschuldigter in ein nicht zuständiges Gericht oder eine Krankenanstalt überstellt werden; die Vernehmung erfolgt dann per Video‑Konferenz.
- Ein neuer § 172a führt die Sicherheitsleistung ein: Beschuldigte müssen eine angemessene Sicherheit für das Verfahren, die erwartete Geldstrafe und die Opferentschädigung leisten, wenn Fluchtrisiko besteht.
Reden
13 Reden insgesamt
Pro
Contra
Dokumente (PDFs)
Relevante Medienberichte
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